Logo Benda Oberflächenbearbeitung

OBERFLÄCHENTECHNIK

Wir sind Ihr kompetenter Partner für die Bearbeitung von Edelstahl- und Titanoberflächen







Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BENDA Oberflächenbearbeitung

(im Folgenden BENDA OT genannt).


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen BENDA OT und unseren Geschäftspartnern.

1.2 Geschäftspartner können Unternehmer sowie Verbraucher sein.

•    Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

•    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Diese AGB gelten für alle durch BENDA OT übernommenen Aufträge.

1.4 Diese AGB hat Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Geschäftspartners. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

1.5 Nur durch unsere schriftliche Bestätigung werden abweichende Bedingungen des Geschäftspartners wirksam. Sollte der Geschäftspartner mit den nachfolgenden Bedingungen nicht einverstanden sein, so hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

1.6 Sollte es zu keiner Einvernehmlichkeit kommen, behält sich BENDA OT vor, vom Auftrag zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts können Ansprüche jeglicher Art gegen BENDA OT nicht geltend gemacht werden.


§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen.

2.1 Sämtliche Produkte oder Präsentationen auf Internetseiten von BENDA OT, in dessen Prospekten, Anzeigen usw., stellen ausschließlich unverbindliche Angebote dar. Ein rechtlich bindendes Angebot ist hiermit nicht verbunden.

2.2 Sonstige Angebote durch BENDA OT sind für die Dauer von einer Woche ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt wurde.

2.3 BENDA OT behält sich im Rahmen der Vertragsprüfung die Einholung von automatischen Bonitätsauskünften vor.

2.4 Angebotsunterlagen und hier insbesondere von BENDA OT erstellte Zeichnungen, Entwürfe, Beschreibungen, Fertigungsunterlagen, Muster, Programmen und Daten jeglicher Art unterliegen dem Urheberschutz und verbleiben in dessen Eigentum. Sie dürfen ohne Genehmigung von Kirchberg weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

2.5 BENDA OT verpflichtet sich Geschäftspartnern als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit deren Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2.6 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wenn nicht ausdrücklich von BENDA OT anders angegeben: Biegeradien gemäß vorhandenen Standard-Werkzeugen.

2.7 Angaben in Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen von BENDA OT, die auf einem Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler sind nicht verpflichtend. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

2.8 BENDA OT ist ohne Zustimmung des Geschäftspartners berechtigt, Teile oder gesamte Aufträge an Dritte zu übertragen, sofern dies unter Berücksichtigung bestehender Geheimhaltungserklärungen mit diesem Geschäftspartner erlaubt ist.

2.6 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Geschäftspartner und auf dessen eigene Kosten zu beschaffen.


§ 3 Auftrag und Vertragsunterlagen

3.1 Bestellungen stellen ein Vertragsangebot durch den Geschäftspartner dar. Diese haben eine Gültigkeit von bis zu zwei Wochen.

•    Der Geschäftspartner ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übertragenen Pläne, Zeichnungen und Daten.

•    Der Geschäftspartner sichert zu, dass keine Patent- oder Urheberrechte, Kennzeichen~, Geschmacksmuster-, Persönlichkeits- oder sonstige schutzfähigen Rechte Dritter durch die an BENDA OT Oberflächenbearbeitung übermittelten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Materialien verletzt wurden.

•    Der Geschäftspartner sichert zu, dass durch die übermittelten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und sonstigen Materialien nicht gegen geltende Verbotsnormen verstoßen wurde.

3.2 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung seitens BENDA OT zustande.

•    Die Auftragsbestätigung erfolgt in der Regel per E-Mail. Vertragsgegenstand sind die darin bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Sie gibt auch die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wieder.

•    Maßgeblich ist der von BENDA OT Oberflächenbearbeitung schriftlich bestätigte Inhalt und Umfang. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen. Spätere Abweichungen bedürfen für ihre Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

3.3 Abweichende Bestätigungen gelten als vereinbart, sofern nicht unmittelbar vom Geschäftspartner schriftlich widersprochen wird.

3.4 Kosten für zusätzliche Einrichtungen oder des Zusammenfügens von Anlagenteilen aufgrund örtlicher Gegebenheiten, Anordnungen, Verfügungen oder Verordnungen, die nach Vertragsabschluss ergehen oder weil bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen, hat der Geschäftspartner zu tragen.

3.5 Sofern im Rahmen der Vertragsdurchführung die Herstellung von Werkzeugen notwendig ist, erwirbt der Geschäftspartner an den Werkzeugen keinerlei Rechte. Dies gilt insbesondere für den Anspruch auf Herausgabe oder auf Rückvergütung. BENDA OT behält sich zudem vor, das Werkzeug mit Ablauf eines Jahres nach der letzten Lieferung an den Geschäftspartnern zu verschrotten.


§ 4 Preise

4.1 Bei allen Preisangaben auf der Internetseite oder im Online-Shop von BENDA OT, in dessen Prospekten, Anzeigen usw. handelt es sich um unverbindliche und freibleibende Preisempfehlungen.

4.2 Bei Bestellungen verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird gesondert ausgewiesen. Wenn nicht anders angegeben verstehen sich die Preise exklusiv der Kosten für Verpackung und Versand / Fracht, sofern diese anfallen.

4.3 Der Geschäftspartner erhält über die Gesamtkosten eine Rechnung. Der Geschäftspartner stimmt der Übersendung der Rechnung per E-Mail zu.

4.4 Wird der Preis in ausländischer Währung vereinbart, trägt der Geschäftspartner das Wechselkursrisiko.

4.5. Sollten vor Ablieferung der Ware Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens Lieferanten von BENDA OT oder vor Zahlungseingang währungstechnische Änderungen eintreten, muss sich BENDA OT eine entsprechende Preisänderung vorbehalten. Abgaben, die durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

4.6 Für nachträglich verlangte Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für BENDA OT unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.7 BENDA OT ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 6 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen, bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerung Transportkosten, der Mehrwertsteuer oder sonstige unerwartete Kostensteigerungen. Falls keine Einigung über die angemessene Preisanpassung erreicht wird, kann BENDA OT vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in diesen Fällen vom Geschäftspartner nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Rahmenverträge mit entsprechender Laufzeit.


§ 5 Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, so zu zahlen, dass BENDA OT Oberflächenbearbeitung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

5.2 Der Geschäftspartner kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten und entsprechend gemahnt wurde. Darüber hinaus kommt der Geschäftspartner bei Überschreitung des Zahlungsziels von mehr als 30 Tagen in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

5.3 Im Falle des Verzugseintritts werden zudem alle Forderungen von BENDA OT gegen den Geschäftspartner sofort zur Zahlung fällig. Dies umfasst sämtliche Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen inklusive aller gestundeten Forderungen. Zudem ist BENDA OT in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sicherungshalber kann BENDA OT auch die Herausgabe der gelieferten Leistungen fordern. Zurückhaltungsrechte stehen dem Geschäftspartner nicht zu.

5.4 BENDA OT ist zudem berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Geschäftspartners, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. BENDA OT wird den Geschäftspartner über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren.

5.5 Für den Fall des Verzuges ist BENDA OT berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 288 I,II BGB zu erheben. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei bereits angefallenen Kosten und Zinsen ist BENDA OT berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.6 Stellt der Geschäftspartner seine Zahlungen endgültig ein und / oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist BENDA OT berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5.7 Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen nicht die Fälligkeit von Forderungen durch BENDA OT.


§ 6 Lieferzeit

6.1 Sämtliche von BENDA OT genannte Liefertermine und Lieferfristen gelten als unverbindlich, sofern sie nicht explizit von BENDA OT schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die Liefertermine gelten unter der Maßgabe einer störungsfreien Produktion und der ausreichenden Versorgung mit Roh- und Betriebsstoffen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Geschäftspartner nur nach vorheriger angemessener Fristsetzung möglich.

6.2 Liefertermine und Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Geschäftspartner zu beschaffenen Unterlagen, Klärung technischer Voraussetzungen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung / Vorauszahlung.

6.3 Sollte der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug sein, so kann sich die Lieferfrist um den Zeitraum, in dem der Geschäftspartner in Verzug ist, verlängern. Alle übrigen Rechte, die aus dem Verzug des Geschäftspartners abzuleiten sind, bleiben unbeschadet bestehen.

6.4 Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen, sofern der Betriebsablauf aufgrund besonderer Umstände, die vorher bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkennbar waren, gestört wurde. Das gleiche gilt für Störungen durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt.

6.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk    verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.6 Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne besondere Vereinbarungen stets ausgeschlossen. Die Dauer einer vom Geschäftspartner im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist ist angemessen festzulegen. Die Nachfristsetzung beginnt mit Eingang der Nachfrist bei BENDA OT.

•    Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dann entfällt die Leistungspflicht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn Vorlieferanten von BENDA OT wegen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Leistungen entbunden sind.

•    Sollte die Lieferung nicht unmöglich werden, ist BENDA OT berechtigt, nach Beendigung der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist zu liefern. Der Geschäftspartner kann eine schriftliche Liefererklärung mit aktualisierten Lieferdaten abfordern.

6.7 Oberflächenänderungen seitens BENDA OT bleiben während der Lieferzeit vorbehalten und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wurde und die Änderungen für den Geschäftspartnern zumutbar sind.


§ 7 Lieferung und Gefahrenübergang

7.1 Lieferungen erfolgen standardmäßig auf Kosten und auf Gefahr des Geschäftspartners ab Werk. Auf Wunsch des Geschäftspartners werden Lieferungen versichert.

7.2 Die Auslieferung der Ware erfolgt zum Betriebssitz des Geschäftspartners. Auf Verlangen und Kosten des Geschäftspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

7.3 Soweit nichts anderes vereinbart, bestimmt BENDA OT nach eigenem Ermessen die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung. Die Lieferung mittels Spedition oder Tourendienst erfolgt grundsätzlich bis Bordsteinkante.

7.4 Nach Möglichkeit wird die Ware in einer Lieferung versandt. BENDA OT ist jedoch zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Geschäftspartner hierdurch nicht unzumutbar benachteiligt wird. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten an Verpackung und Versand trägt BENDA OT.

7.5 Alternativ zur Lieferung besteht für den Geschäftspartner nach vorheriger Vereinbarung die Möglichkeit der Abholung der Ware bei BENDA OT. 

•    Von BENDA OT zur Abholung bereitgestellte Waren sind grundsätzlich ohne Verpackung.

•    Der Geschäftspartner erhält von BENDA OT eine Fertigstellungsanzeige, sobald die Ware bei BENDA OT abholbereit ist. Diese erfolgt standardmäßig per E-Mail.

•    Der Geschäftspartner ist zur Abholung der Ware auf eigene Kosten innerhalb von 8 Werktagen ab Versand der Fertigstellungsanzeige verpflichtet. Verstreicht die Abholfrist, ist BENDA OT zum Versand auf Kosten des Geschäftspartnern berechtigt.

7.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Falle der Selbstabholung indem Zeitpunkt auf den Geschäftspartnern über, indem BENDA OT die Ware abholbereit an die den Transport ausführende Person zur Verladung übergibt oder zwecks Versendung Raum und Gelände von BENDA OT verlassen hat.

•    Sofern BENDA OT bei der Verladung behilflich ist, erfolgt die Hilfeleistung auf Gefahr des Geschäftspartners. Diese Regelung zur Gefahrtragung gilt nicht, sofern BENDA OT bei der Hilfeleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

•    Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. das Versenden aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Eingang der Fertigstellungsanzeige auf den Geschäftspartner über. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

7.7 Wird BENDA OT an der Lieferung durch Umstände gehindert, welche BENDA OT nicht zu vertreten hat und die bei zumutbarer Sorgfaltspflicht nicht zu vermeiden gewesen wäre, so ist BENDA OT für die Dauer der Umstände von seinen Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden.

7.8 Wird die Lieferannahme verweigert oder erfolgt keine Annahme aus anderen nicht durch BENDA OT zu vertretenden Gründen, so ist BENDA OT berechtigt, dem Geschäftspartner die zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

7.9 Rücksendungen gelten grundsätzlich ohne vorherige Vereinbarungen als nicht vereinbart.


§ 8 Gewährleistung und Haftung

8.1 BENDA OT übernimmt die Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik.

8.2 BENDA OT haftet nicht für Probleme, die sich aus der Datenkommunikation ergeben können.

8.3 Bezüglich der Beschaffenheit der Ware gelten nur die eigenen Angaben und Produktbeschreibungen von BENDA OT als vereinbart, die wirksamer Bestandteil des Vertrags geworden sind. Für öffentliche Äußerungen Dritter oder sonstiger Werbeaussagen Dritter übernimmt BENDA OT keine Gewährleistung oder Haftung.

8.4 Bei Beistellungen durch Geschäftspartner haftet BENDA OT nur für die vertrags- und ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen, jedoch nicht für Qualität und Beschaffenheit des beigestellten Materials.

•    Der Geschäftspartner ist zur Sicherstellung der Vollständigkeit und der gewünschten Qualität des beigestellten Materials verpflichtet.

•    Sollte das beigestellte Material während der Bearbeitung durch Verschulden von BENDA OT unbrauchbar werden, haftet BENDA OT weder für Material- noch Wertersatz.

•    Werden vom Geschäftspartner beigestellte Materialen aus Materialgründen unbrauchbar, ist BENDA OT Oberflächenbearbeitung berechtigt, angefallene Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen. 

8.5 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.

•    Für Unternehmer gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Offensichtliche Mängel bei Leistungen können nach Gefahrenübergang nur dann geltend gemacht werden, wenn sie BENDA OT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung angezeigt werden. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

•    Für Verbraucher gilt bei angelieferten Waren mit offensichtlichen Transportschäden: Reklamieren Sie dies bitte sofort beim Zusteller und nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu BENDA OT auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen BENDA OT aber, eigene Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

8.6 Verdeckte Mängel sind vom Geschäftspartner unverzüglich ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch BENDA OT bereit zu halten. Im Übrigen gilt § 442 BGB.

8.7 Das Recht des Geschäftspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Bei Unternehmern ist eine Gewährleistung von gebrauchten Waren ausgeschlossen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt.

8.8 Der Grund für die Beanstandung muss bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden gewesen sein. Dies gilt auch bei besonderen und schriftlich übernommenen Garantien. Bezieht sich die Mängelrüge auf eine Zustandsänderung der Ware, die nach dem Gefahrenübergang eingetreten ist, schließt BENDA OT jede Art von Gewährleistungen aus.

8.9 Sind die von BENDA OT erbrachten Leistungen bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf dieser nach Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen.

•    Mehrfache Nachbesserungen, in der Regel zwei, sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Wurde kostenloser Ersatz, Nachbesserung oder der Gegenwert der Ware geliefert, so hat der Geschäftspartner nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Verweigert der Geschäftspartner Nacharbeit oder die Ersatzlieferung, die den Mangel aufhebt, so erlischt sein Gewährleistungsanspruch ersatzlos.

8.10 Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch BENDA OT oder deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet BENDA OT stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

•    Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.

•    Unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.

•    Für eventuelle Schäden, die durch Naturereignisse, Einbruch, Diebstahl, Brände und andere unvorhergesehene Fälle oder höhere Gewalt am Eigentum des Geschäftspartners entstehen, welches sich in Werkstätten von BENDA OT befindet, übernimmt BENDA OT keine Haftung.

•    Die Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos ist ausgeschlossen, sofern das Beschaffungsrisiko nicht schriftlich übernommen wurde.

•    Soweit die Haftung von BENDA OT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.11 Die Haftung ist auf die Höhe der Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht von BENDA OT beschränkt, sofern nicht Ansprüche aus Produzentenhaftung oder aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.

•    Für Lohnbearbeitungen haftet BENDA OT maximal in Höhe der Lohnkosten des betroffenen Werkvertrags.

8.12 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von BENDA OT nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Geschäftspartner die Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Kaufgegenstand außerhalb von Werkstätten der BENDA OT oder anderen von ihr anerkannten Werkstätten, auch nur teilweise repariert, abgeändert oder einfach nur demontiert wurde.

8.13 BENDA OT übernimmt keine Gewähr für unerprobte und nichtgenehmigte Gerätekombinationen, sowie für außerhalb ihrer Werkstätten montierte Geräte, es sei denn, dass diese Montagen mit besonderer schriftlicher Einverständniserklärung oder unter Aufsicht einer von BENDA OT bevollmächtigten Person durchgeführt wurden.

8.14 Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.15 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.16 Der Geschäftspartner stellt BENDA OT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung seiner Pflichten ergeben. Dies gilt insbesondere für Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übertragenen Pläne, Zeichnungen und Daten, die Einhaltung von Patent- oder Urheberrechten, Kennzeichen~, Geschmacksmuster~, Persönlichkeits~ oder sonstigen schutzfähigen Rechten Dritter sowie die Einhaltung geltender Verbotsnormen.

•    Diese Verpflichtung ist auf erstes Anfordern von BENDA OT zu erfüllen und umfasst sämtliche dadurch entstandene Schäden ebenso wie die Kosten angemessener Rechtsverteidigung.


§ 9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BENDA OT .

9.2 Für Unternehmer gilt zudem, dass die von BENDA OT gelieferten Waren deren Eigentum bleiben bis zur Erfüllung seiner sämtlichen aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

9.2 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

9.3 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Geschäftspartner BENDA OT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BENDA OT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Geschäftspartner für den entstandenen Ausfall.

9.4 Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.

•    Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Geschäftspartner bis zur vollständigen Erfüllung in Höhe des mit BENDA OT vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BENDA OT , die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BENDA OT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Geschäftspartner erfolgt stets namens und im Auftrag von BENDA OT , ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für d BENDA OT entstehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht zu BENDA OT gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt BENDA OT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes dieser Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.6 Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Geschäftspartner der BENDA OT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Geschäftspartner tritt der Geschäftspartner auch solche Forderungen an BENDA OT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. BENDA OT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

9.7 Sollten die Gesamtforderungen gegenüber dem Geschäftspartner größer sein als die eingezogenen und an BENDA OT weitergeleiteten Beträge, dann tritt der Geschäftspartner zur weiteren Sicherung offener Forderungen seine derzeitigen und zukünftigen Ansprüche gleichgültig aus welchem Rechtsgeschäft in Höhe der bestehenden Forderungen schon jetzt an BENDA OT ab. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auf Anfrage seine berechtigten Ansprüche zu benennen. BENDA OT ist berechtigt, diese in Höhe seiner Forderungen einzuziehen und zu verrechnen. Dieser Anspruch richtet sich sowohl gegen den Geschäftspartner als auch gegen die dazugehörigen Firmen.


§ 10. Patente, Urheberrechte und Datenschutz

10.1 BENDA OT ist der Schutz personenbezogener Daten sehr wichtig. Er werden, sofern technisch möglich und rechtlich notwendig, ausschließlich Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen erhoben, verarbeitet oder gespeichert. 

•    Auch trifft BENDA OT erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Geheimhaltung der von ihr erhobenen Daten.

•    BENDA OT sorgt dafür, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden, welche an der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht beteiligt sind.

•    Weitergehende Details finden sich in der Datenschutzerklärung von BENDA OT.

10.2 Die Firma BENDA Oberflächenbearbeitung nimmt den Schutz vertraulicher Daten ihrer Geschäftspartner sehr ernst und verpflichtet sich, vertrauliche Daten geheim zu halten und diese ohne ausdrückliche Zustimmung außerhalb des bestimmungsmäßigen Verbrauchs weder zu verwenden oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben.

•    Auch trifft BENDA OT Oberflächenbearbeitung erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Geheimhaltung vertraulicher Daten seiner Geschäftspartner.

10.3 BENDA OT behält sich an seinen erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Fertigungsunterlagen, Muster, Programmen und Daten jeglicher Art das Eigentums- und Urheberrecht vor.

•    Die Herausgabe von durch BENDA OT erstellte Fertigungsunterlagen und Dateien an Geschäftspartner ist grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichendes muss zwingend vor Auftragsvergabe genau detailliert und schriftlich definiert sein.

•    Ohne schriftliche Einwilligung durch BENDA OT dürfen seine Informationen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Vervielfältigen jedweder Art ist ohne ausdrückliche Einwilligung durch BENDA OT ebenfalls untersagt.

•    Auf Verlangen von BENDA OT sind alle ihre Unterlagen unverzüglich an sie zurückzugeben.


§ 11. Widerruf und Rücktritt

11.1 Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

11.2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die individuell für den Geschäftspartner gefertigt oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Geschäftspartners zugeschnitten wurden.

11.3 Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB und §8 dieser AGB möglich. Er bedarf der Schriftform.

11.4 Hiervon unberührt bleibt ein Rücktritt aus wichtigem Grund, z.B. wenn das Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung beider Interessen nicht weiter zumutbar ist. Für die BENDA OT sind wichtige Gründe insbesondere negative Bonitätsauskunft des Geschäftspartners, dauernder oder anhaltender Zahlungsverzug, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners oder wenn eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Geschäftspartners eintritt, die nicht die Gewähr für eine vollständige und pünktliche Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gibt.

11.5 Eine Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt BENDA OT vorbehalten.

11.6 Ein Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt den Geschäftspartnern nicht zu Schadensersatz- oder anderen derartigen Ansprüchen.


§ 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

12.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BENDA OT und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.

12.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.

12.3 Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten ist Hemer. Erfüllungsort ist - auch hinsichtlich einer Nachbesserung (unbeschadet der §§ 439 Abs. 2, 3, 635 Abs. 2 BGB) - Hemer.

12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen BENDA OT und deren Geschäftspartner unberührt.

12.5 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform.

12.6 Diese AGB sind ab sofort gültig und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen.